FG Hamburg - Urteil vom 30.11.2009
4 K 17/09
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a; ZK Art. 38 Abs. 1; ZK Art. 40; ZK Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1; ZK Art. 233 lit. d; TabStG § 21;

Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union

FG Hamburg, Urteil vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 17/09

DRsp Nr. 2011/11311

Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union

Befinden sich neben Paletten, Rahmen und Deckeln aus Holz auch Zigaretten in einem aus Litauen in das Unionsgebiet einreisenden Lkw und werden lediglich die sonstigen Waren gestellt, werden die Zigaretten im Sinne von Art. 202 Zollkodex vorschriftswidrig verbracht. Zollschuldner ist u.a. der Lkw-Fahrer, auf dessen Verschulden kommt es nicht an. Werden die Zigaretten beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und eingezogen, erlischt nur die Zollschuld, nicht jedoch die Tabaksteuerschuld.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a; ZK Art. 38 Abs. 1; ZK Art. 40; ZK Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1; ZK Art. 233 lit. d; TabStG § 21;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer.

Am 06.03.2000 reiste der Kläger aus Litauen kommend mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen .../ Trailer ... in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Bei der Einreise meldete er an, Paletten, Rahmen und Deckel aus Holz zu transportieren. Bei der sich anschließenden zollamtlichen Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass sich darüber hinaus 480.000 Stück Zigaretten der Marke 'A' versteckt im Boden des Trailers befanden.