FG München - Urteil vom 10.12.2009
14 K 1606/06
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1;

Zollschuldentstehung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes bei der Wiederausfuhr

FG München, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 14 K 1606/06

DRsp Nr. 2010/15508

Zollschuldentstehung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes bei der Wiederausfuhr

1. Der Begriff des Entziehens umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. 2. Die Zollschuld entsteht, wenn durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes bei der Wiederausfuhr von zur aktiven Veredelung eingeführten LKWs diesen fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt und sie der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung zur Durchführung des Anschreibeverfahrens bei der Ausfuhr von Waren (sog. Zugelassener Ausführer, Bewilligungs-Nr. ...), wobei das Datum in Feld 54 der Ausfuhranmeldung als Datum der Anschreibung in der Buchhaltung gelten sollte (vgl. Schreiben des Hauptzollamts - HZA - vom ...).