1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.
Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung zur Durchführung des Anschreibeverfahrens bei der Ausfuhr von Waren (sog. Zugelassener Ausführer, Bewilligungs-Nr. ...), wobei das Datum in Feld 54 der Ausfuhranmeldung als Datum der Anschreibung in der Buchhaltung gelten sollte (vgl. Schreiben des Hauptzollamts - HZA - vom ...).
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