FG München - Urteil vom 19.12.2001
3 K 3449/98
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 3 UAbs. 2 ; AO (1977) § 71 ;

Zollschuldnerschaft nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 3449/98

DRsp Nr. 2005/4816

Zollschuldnerschaft nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Weder das nationale Zollrecht noch das nationale Abgabenrecht treffen eine Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK entsprechende Regelung, so dass nach deutschem Recht eine Zollschuldnerschaft nach dieser Vorschrift ausscheidet.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 3 UAbs. 2 ; AO (1977) § 71 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für Gold und Diamanten Einfuhrabgaben in der Person des Klägers entstanden sind.

Ermittlungen des Zollfahndungsamts - Zweigstelle - ergaben, dass die Firma Handelsgesellschaft m.b.H. - von der Firma CTO Company (...) Ltd. in -Afrika - in dem Zeitraum vom 31. Januar bis 3. Dezember 1994 Gold und Diamanten erworben und eingeführt und dabei entweder nicht oder unterfakturiert angemeldet hat. Der Kläger selbst hatte im September 1993 5 Diamanten für 12.000 US $ gekauft und eingeführt, ohne sie der Zollbehörde anzumelden.

Das HZA nahm daraufhin u.a. den Kläger mit Steuerbescheid vom 19. November 1996 für 5.893,98 DM Zoll und 46.053,07 DM Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch. Im Einspruchsverfahren setzte das HZA in der Einspruchsentscheidung - EE - und im Steueränderungsbescheid vom 29. Juli 1998 die Einfuhrabgaben auf 1.849,60 DM Zoll und 13.829,17 DM Einfuhrumsatzsteuer herab.