1. Hängt die Abwendung des ermäßigten USt-Satzes für eine periodische Druckschrift von einer Einreihung in den Zolltarif ab (nach der Rechtslage vor dem 1.1.1988) und nimmt das FG in seinem Urteil eine solche Zuweisung vor, liegt eine die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 2FGO eröffnende Zolltarifsache vor.2. Die Frage, ob ein Druck nach seiner Beschaffenheit und erkennbaren Zweckbestimmung überwiegend Werbezwecken dient, ist zolltariflich allein nach dem Inhalt der Druckschrift zu beurteilen. Nach dem Werbungsbegriff werden Werbezwecke sowohl mit der Geschäftswerbung als auch mit privaten Verkaufsanzeigen verfolgt, nicht aber mit Suchanzeigen.