Unter Änderung des Abgabenbescheides vom 22. Januar 2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2015 wird der Zoll auf ... € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen.
Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Heimtierartikel. Am 03. Juli 2014 und am 15. Juli 2014 meldete sie - in beiden Fällen vertreten durch die Spedition A - u.a. aus China kommende Katzenkratzbäume mit den Artikelnummern (Art.Nr.) TM-... und SFC... jeweils unter der Codenr.: 4421 9097 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN; Zollsatz: 0 %) zur Überführung in den freien Verkehr an.
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