BFH - Urteil vom 14.12.1999
VII R 38/98
Normen:
EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ; GZT Tarif-Nr. 02.01 Tarifst. A - III-A-5, Kap. 2 ZusVorschr. 5; ZG § 17 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 763

Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen VII R 38/98

DRsp Nr. 2000/2680

Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

1. Ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache liegt nach der BFH-Rspr. nur vor, wenn das Urteil von einer von ihm getroffenen zolltarifrechtlichen Entscheidung abhängt oder abhängen kann und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zolltarifrechtliche Frage die einzige oder auch nur die wesentliche Vorfrage war. 2. Die zolltarifrechtliche Frage muss jedoch eine Rolle spielen, das Urteil muss auf der Entscheidung zu der zolltarifrechtlichen Frage beruhen. Das kann es nur, wenn die Entscheidung, soll das Urteil Bestand haben, nicht fortgedacht werden kann. 3. Diese Anforderungen an Urteile in Zolltarifsachen gelten auch dann, wenn das FG-Urteil auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist. Eine zolltarifrechtliche Entscheidung ist daher in Bezug auf beide die Entscheidung tragenden Gründe erforderlich.