FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2009
4 K 6/09
Normen:
ZK Art. 29; ZK-DVO Art. 181 a;

Zollwert für aus China eingeführte Billigschuhe

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 6/09

DRsp Nr. 2010/1803

Zollwert für aus China eingeführte Billigschuhe

1. Legt ein Hauptverpflichteter die Durchschrift einer Handelsrechnung und des entsprechenden Kaufvertrages über die Einfuhr von Schuhen aus China vor, und wird weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, erbringen diese Beweis auch für die Höhe des Kaufpreises im Sinne des Transaktionswertes gemäß Art. 29 Zollkodex. 2. Unbeschadet der Regelung des Art. 181 a ZK-DVO kann dieser Beweis durch Feststellungen des Hauptzollamtes erschüttert werden. Hierzu reicht aber nicht die Vorlage einer Exportstatistik, die nur Durchschnittspreise abbildet und nicht nach unterschiedlichen Qualitätsstufen differenziert.

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK-DVO Art. 181 a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin, eine Spedition, war Hauptverpflichtete eines am 08.05.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren 2.065 Kartons Damenschuhe aus 100 % PU, angemeldet unter der Codenummer 6402999890, von einem Versender in China zu einem Empfänger, der Firma A, in der Slowakei befördert werden. Bestimmungsstelle war das Zollamt B in der Slowakei.