FG München - Urteil vom 08.12.1999
1 K 1623/98
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; AO 1977 § 174 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 255

Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

FG München, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 1623/98

DRsp Nr. 2001/2163

Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

1. Verfolgen zwei zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügende GmbH-Gesellschafter nur hinsichtlich der Vereinbarung einer Umsatztantieme gemeinsame Interessen, sind sie insoweit auch bei kontroversem Abstimmungsverhalten in anderen Fragen als beherrschende Gesellschafter zu behandeln. 2. Eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Umsatztantieme fließt dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu. 3. Eine noch nicht ausbezahlte und auch noch nicht in den Büchern der GmbH gutgeschriebene Umsatztantieme zugunsten der beherrschenden Gesellschafter entsteht nicht im Jahr der Erzielung des Umsatzes, sondern erst im Folgejahr. Dementsprechend wird sie erst im Folgejahr fällig (vgl. BAG-Urteil vom 10.12.1973 3 AZR 318/73, DB 1974, 538).