Die Klägerin und ihr im Dezember 2001 verstorbener Ehemann gaben für die streitigen Hauptveranlagungszeitpunkte keine Vermögensteuererklärung ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid auf den 1.1.1993 über Vermögensteuer (Hauptveranlagung) vom 13.3.1996 die Vermögensteuer 1993 und 1994 jeweils auf 2.455 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
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