FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2002
V 39/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;

Zulässige Klage nur bei Konkretisierung des Klagebegehrens

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen V 39/98

DRsp Nr. 2005/9899

Zulässige Klage nur bei Konkretisierung des Klagebegehrens

Zu den Erfordernissen einer zulässigen Klage gehört die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierzu genügt nicht die Bezeichnung des vom Finanzamt erlassenen Verwaltungsaktes (hier zur Vermögensteuer) und die zusätzliche Angabe, dass er angefochten werde; vielmehr muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts auch erkennbar sein, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr im Dezember 2001 verstorbener Ehemann gaben für die streitigen Hauptveranlagungszeitpunkte keine Vermögensteuererklärung ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid auf den 1.1.1993 über Vermögensteuer (Hauptveranlagung) vom 13.3.1996 die Vermögensteuer 1993 und 1994 jeweils auf 2.455 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.