BFH - Beschluss vom 28.08.2018
X B 48/18
Normen:
HGB §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 45
BFH/NV 2019, 113
DStZ 2019, 53
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 53/15

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Inanspruchnahme wegen bis zum Bilanzstichtag noch nicht aufgetretener Mängel

BFH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen X B 48/18

DRsp Nr. 2018/18520

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Inanspruchnahme wegen bis zum Bilanzstichtag noch nicht aufgetretener Mängel

1. NV: Die Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten sind durch die BFH-Rechtsprechung hinlänglich geklärt. 2. NV: Wurde der Werkmangel durch den Besteller bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt und beruhte dies maßgeblich darauf, dass der (objektiv angelegte) Mangel bis zu jenem Stichtag noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete und hatten folglich die Vertragsbeteiligten noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 2018 3 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags der Kläger und im Übrigen die Kläger zu tragen.

Normenkette:

HGB §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.