OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.08.2012
4 U 90/12
Normen:
StBerG § 43 Abs. 1; UWG § 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 216
MDR 2012, 1319
WRP 2012, 1433
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 202/11

Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung Vorsitzender Richter a.D. durch einen Steuerberater

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 U 90/12

DRsp Nr. 2012/17247

Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung „Vorsitzender Richter a.D.“ durch einen Steuerberater

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg, 8. Zivilkammer - 8 O 202/11 - vom 19.03.2012 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen.

2.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 17.07.2011 zu bezahlen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 43 Abs. 1; UWG § 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, die Unterlassung der Führung des Zusatzes "Vorsitzender Richter a.D." im geschäftlichen Verkehr.

1. 2. 3. 4.