BFH - Beschluss vom 11.12.2018
XI B 123/17
Normen:
AO § 118 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 174
BFH/NV 2019, 565
IStR 2019, 670
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1128/15 AO

Zulässigkeit der Klage gegen die Zurückweisung von Einsprüchen gegen Vorlageverlangen im Rahmen einer Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen XI B 123/17

DRsp Nr. 2019/6581

Zulässigkeit der Klage gegen die Zurückweisung von Einsprüchen gegen Vorlageverlangen im Rahmen einer Außenprüfung

1. NV: Wird über eine Klage aufgrund der fehlerhaften Annahme, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, durch Prozessurteil entschieden, liegt darin ein Verfahrensmangel. 2. NV: Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt auch dann vor, wenn zwar (ggf.) der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war, jedoch die Einspruchsentscheidung aus einer möglicherweise schlichten Willenserklärung der Behörde einen Verwaltungsakt macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. April 2017 6 K 1128/15 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;

Gründe

I.