BVerfG - Beschluss vom 25.03.2010
1 BvR 448/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1230
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 179/07

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer überwiegend als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinsichtlich ihrer Gewerbesteuerpflicht

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 448/09

DRsp Nr. 2010/6094

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer überwiegend als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinsichtlich ihrer Gewerbesteuerpflicht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewerbesteuerpflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Insolvenzverwaltungen durchführt.

I.

Die Beschwerdeführerin zu 1) - im Folgenden die Beschwerdeführerin - ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Beschwerdeführer zu 2) - im Folgenden der Beschwerdeführer - ist Gesellschafter der Beschwerdeführerin.