Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist Gegenstand des Verfahrens ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer des Streitjahres 2000. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat einem Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 abgeholfen und anschließend gemäß § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 10.357 DM gewinnerhöhend aufgelöst (Steuerauswirkung 1.177,51 €). Der Kläger hält dieser Gewinnerhöhung gemäß § 177 Abs. 1 AO verschiedene Feststellungen einer Außenprüfung entgegen, der das FA zu seinen Lasten gefolgt war und die er mangels Beschwer (der vorherige Einkommensteuerbescheid führte trotz der Änderungen zu einer Nullfestsetzung) zuvor nicht angreifen konnte.
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