BFH - Beschluss vom 05.12.2018
VIII B 130/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 6, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 282
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 2258/18

Zulässigkeit der Wiederholung eines bereits durch das Finanzgericht abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen VIII B 130/18

DRsp Nr. 2019/2995

Zulässigkeit der Wiederholung eines bereits durch das Finanzgericht abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig. 2. NV: Wird ein (erster) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt, so ist die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA ein veränderter Umstand gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. August 2018 12 V 2258/18 A (E) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6, Abs. 4;

Gründe

I.