BFH - Urteil vom 03.12.2019
VIII R 23/16
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2, § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1621
BFH/NV 2020, 853
DStR 2020, 1677
DStRE 2020, 1014
wistra 2020, 474
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 155/12

Zulässigkeit des Nachweises einer Steuerhinterziehung aufgrund der Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 23/16

DRsp Nr. 2020/10222

Zulässigkeit des Nachweises einer Steuerhinterziehung aufgrund der Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

1. NV: Aus dem Vorhandensein eines bestimmten Vermögens kann nicht ohne Weiteres mit der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein dieses Vermögens bereits zu einem früheren Zeitpunkt —lediglich in abgezinster Höhe— geschlossen werden. Dazu bedarf es vielmehr der weiteren Feststellung, dass ein zwischenzeitlicher Vermögenszuwachs ausgeschlossen werden kann. 2. NV: Das Vorhandensein eines Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht —selbst bei Annahme eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten— nicht aus, um dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm auch in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Depotkonto im betreffenden Zeitraum nicht mehr vorhanden war (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2017 – VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5).