BFH - Beschluss vom 27.11.2009
III B 221/08
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 636
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 337/07

Zulässigkeit einer Abhängigmachung der Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel oder einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt sowie von einer berechtigten Erwerbsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen III B 221/08

DRsp Nr. 2010/3357

Zulässigkeit einer Abhängigmachung der Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel oder einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt sowie von einer berechtigten Erwerbsmäßigkeit

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie bezog für ihre drei Kinder seit Dezember 2004 Kindergeld. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) galt gemäß § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes bis 1. August 2005 als erlaubt, zuletzt wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt. Auf Mitteilung der Klägerin vom 28. Juni 2007, dass sie nicht mehr arbeite, und Auskunft ihres früheren Arbeitgebers, dass der Arbeitsvertrag am 14. Februar 2005 aufgehoben worden sei, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ab März 2005 die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte den überzahlten Betrag von 11.088 € zurück.