I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie bezog für ihre drei Kinder seit Dezember 2004 Kindergeld. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) galt gemäß § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes bis 1. August 2005 als erlaubt, zuletzt wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach §
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