Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013,
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
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