Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat oder weil sie nicht vorliegen.
1.
Das Finanzgericht (FG) weicht weder ausdrücklich noch --wie die Klägerin behauptet-- unausgesprochen von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 20. Juni 2007 II R 66/06 (BFH/NV 2007, 2057) ab, wonach die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung auch bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und bei nichtbehebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist.
a)
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