BFH - Beschluss vom 04.08.2009
IX B 56/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1813
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 37/04

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen IX B 56/09

DRsp Nr. 2009/21660

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.