Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 18.12.2018 –
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Gesamtschuldner neben der in der Schweiz ansässigen A AG mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.01.2012 Einfuhrabgaben fest.
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