BFH - Urteil vom 23.03.2021
VII R 7/19
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 362
BFH/NV 2021, 1200
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2208/17

Zulässigkeit einer UntätigkeitsklageAnforderungen an die Einlegung des Einspruchs gegen einen Abgabenbescheid

BFH, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen VII R 7/19

DRsp Nr. 2021/11928

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage Anforderungen an die Einlegung des Einspruchs gegen einen Abgabenbescheid

NV: Wurde gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig.

Ein gegen ein Einziehungsersuchen gerichtetes Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Steuerpflichtigen gerichtetes Schreiben kann nicht als Einspruch gegen den zugrundeliegenden Abgabenbescheid ausgelegt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 18.12.2018 – 11 K 2208/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Gesamtschuldner neben der in der Schweiz ansässigen A AG mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.01.2012 Einfuhrabgaben fest.