OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.11.2009
4 A 2698/04
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 1; BOStB § 7;
Fundstellen:
DStRE 2010, 519

Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer Zusammenarbeit von Steuerberatern und Kontierern i.R.e. freien Mitarbeit; Zulässigkeit einer Zusammenarbeit von Steuerberatern und Kontierern hinsichtlich einer Verpflichtung des Steuerberaters zur höchstpersönlichen Erbringung der geschuldeten Dienstleistung; Erbringung einer höchstpersönlichen Dienstleistung bei Übertragung von Kontierungstätigkeiten außerhalb einer Beschäftigung freier Mitarbeiter auf gewerbliche Kontierungsbüros durch den Steuerberater; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Untersagung einer Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Franchisenehmern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 A 2698/04

DRsp Nr. 2010/7334

Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer Zusammenarbeit von Steuerberatern und Kontierern i.R.e. freien Mitarbeit; Zulässigkeit einer Zusammenarbeit von Steuerberatern und Kontierern hinsichtlich einer Verpflichtung des Steuerberaters zur höchstpersönlichen Erbringung der geschuldeten Dienstleistung; Erbringung einer höchstpersönlichen Dienstleistung bei Übertragung von Kontierungstätigkeiten außerhalb einer Beschäftigung freier Mitarbeiter auf gewerbliche Kontierungsbüros durch den Steuerberater; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Untersagung einer Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Franchisenehmern

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 1; BOStB § 7;

Tatbestand