Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Der in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, ist im Streitfall nicht gegeben.
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt dann vor, wenn bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt die tragenden rechtlichen Überlegungen in dem angefochtenen Urteil von denjenigen in der (angeblichen) Divergenzentscheidung abweichen und daher eine Nichtübereinstimmung im grundsätzlichen Ansatz gegeben ist. Eine solche Abweichung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht (FG) erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der Divergenzentscheidung ausgegangen ist, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53 ff., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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