FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2010
2 K 1529/10
Normen:
StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a; StBerG § 33; StBerG § 48 Abs. 3; StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 57 Abs. 4; StBerG § 57 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 976

Zulassung als Syndikussteuerberater und nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 1529/10

DRsp Nr. 2011/2514

Zulassung als Syndikussteuerberater und nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater

1. Die Zulassung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit als Steuerberater als nichtselbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (Syndikussteuerberater) ausgeübt werden soll. 2. Im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG muss der Beruf des Steuerberaters selbstständig neben der Angestelltentätigkeit ausgeübt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass der Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während der Dientsstunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit vom Arbeitsplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen. Nicht hinreichend ist, wenn der Syndikus-Steuerberater nur dann völlig freigestellt wird, wenn er Überstunden hat. 3. Die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a; StBerG § 33; StBerG § 48 Abs. 3; StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 57 Abs. 4; StBerG § 57 Nr. 1;

Tatbestand: