BFH - Beschluss vom 08.05.2018
XI B 5/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6, § 105 Abs. 5; ZPO § 227; AO § 163;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 958
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 941/16

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO wegen unterbliebener Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein Billigkeitsverfahren

BFH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen XI B 5/18

DRsp Nr. 2018/8815

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO wegen unterbliebener Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein Billigkeitsverfahren

NV: Ein Urteil eines FG ist nicht mit Gründen versehen, wenn das FG von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht, ohne auf einen im Laufe des Klageverfahrens sinngemäß gestellten Antrag einzugehen, das Verfahren wegen eines Billigkeitsverfahrens auszusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2017 8 K 941/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6, § 105 Abs. 5; ZPO § 227; AO § 163;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (2010 und 2011) nicht die A–GbR selbst beteiligt war, sondern die beiden Gesellschafter der A–GbR zu je 50 % beteiligt waren.

Die Klägerin führte Restaurationsumsätze aus und veräußerte außerdem im Jahr 2010 ihr Anlagevermögen an die A–GbR, das diese an die Klägerin zurückverpachtete.