BFH - Beschluss vom 02.12.2009
VIII B 219/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 431
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1692/06

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Bewertung eines häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen VIII B 219/08

DRsp Nr. 2010/2013

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Bewertung eines häuslichen Arbeitszimmers

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).

Anders ist es im Streitfall: ob ein Raum nach den baulichen Gegebenheiten so von der übrigen Wohnung abgegrenzt ist, dass er einkommensteuerrechtlich als häusliches Arbeitszimmer(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) gelten kann, wirft keine im allgemeinen Interesse zu klärende abstrakte Rechtsfrage auf; vielmehr geht es dabei um Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall.