BFH - Beschluss vom 07.10.2009
VII R 45/07
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 36;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2439/04

Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kompensation eines fehlenden Berufsabschlusses durch eine für die Prüfung und spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende i.R.e. praktischen Berufstätigkeit erworbene Vorbildung

BFH, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen VII R 45/07

DRsp Nr. 2009/25399

Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kompensation eines fehlenden Berufsabschlusses durch eine für die Prüfung und spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende i.R.e. praktischen Berufstätigkeit erworbene "Vorbildung"

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 36;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) möchte zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Er hat im Januar 2006 die Prüfung als Bilanzbuchhalter bestanden und zuvor Rechtswissenschaft studiert, das Staatsexamen jedoch nicht abgelegt. Aufgrund seiner in verschiedenen Übungen erbrachten studienbegleitenden Prüfungsleistungen hat ihm die Universität Freiburg bescheinigt, dass er die Orientierungs- sowie die Zwischenprüfung bestanden habe und in das zwölfte Fachsemester des Studienganges einzustufen sei.