BFH - Beschluß vom 08.11.1999
VI R 94/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 471

Zulassungsfreie Revision; Mangel der Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen VI R 94/99

DRsp Nr. 2000/803

Zulassungsfreie Revision; Mangel der Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht erfüllt sind, wenn der zur Prozessführung Bevollmächtigte die schriftliche Prozessvollmacht nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nachreicht. 2. Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine NZB umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Steuerberater H. hatte beim Finanzgericht (FG) namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage wegen Einkommensteuer 1994 erhoben. Da Steuerberater H. innerhalb einer Ausschlußfrist keine Prozeßvollmacht vorlegte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 21. April 1999 ab. Die Kosten des Verfahrens wurden Steuerberater H. als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Gegen das Urteil legte die Klägerin Revision ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; die Prozeßvollmacht sei rechtzeitig an das FG abgesandt worden.