Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der Begründung, der Kläger habe auch innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet, als unzulässig verworfen. Die Revision ließ das FG nicht zu.
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