BFH - Beschluß vom 17.12.1999
III R 64/98
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 741

Zulassungsfreie Revision; mangelnde Vertretung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen III R 64/98

DRsp Nr. 2000/2654

Zulassungsfreie Revision; mangelnde Vertretung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO setzt voraus, dass der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, weil das Gericht bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch den Beteiligten die Teilnahme unmöglich gemacht hat. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Kl. nicht ordnungsgemäß geladen war oder das FG entgegen der Zusage einer Terminsänderung die mündliche Verhandlung gleichwohl durchgeführt hat. 2. Hat ein Kl. in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, Ausführungen zur Sach- und Rechtslage zu machen und die aus seiner Sicht erforderlichen Klageanträge zustellen, ist davon auszugehen, dass er im Verfahren nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der Begründung, der Kläger habe auch innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet, als unzulässig verworfen. Die Revision ließ das FG nicht zu.