I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger und Herr B erwarben durch notariellen Vertrag vom 19. April 1993 ein unbebautes Grundstück zum Preis von 150.000 DM in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der notariellen Urkunde erklärten sie, dass die Gesellschaft auf dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum bilden wolle. Der Bruder des Gesellschafters B (BB) erhielt umfassende Vollmachten zur Abgabe aller dazu sowie zur Durchführung der Bauträgermaßnahmen erforderlichen Erklärungen. Hierzu sollte auch die Auflösung der GbR und die Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Mitglieder der GbR nach deren Maßgabe gehören.
BB stellte für die GbR den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, vergab Aufträge an Bauhandwerker, führte die Finanzierungsverhandlungen und richtete das Baukonto ein. Die Baugenehmigung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurden der GbR am 5. Juli 1993 bzw. am 9. Juli 1993 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt standen die späteren Käufer der einzelnen Wohnungen bereits fest.
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