BFH - Beschluss vom 08.12.2004
IX B 134/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 551
Steuertelex 2005, 292
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1250/02

Zuordnung eines Hypothekendarlehens

BFH, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IX B 134/04

DRsp Nr. 2005/2282

Zuordnung eines Hypothekendarlehens

Dient ein Hypothekendarlehen der Ablösung eines zur Finanzierung des selbst genutzten EFH aufgenommenen Darlehens, fehlt es am erforderlichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer einkünfterelevanten Vermietungstätigkeit. Der durch die hypothekarische Belastung auf dem vermieteten Grundstück hergestellte rechtliche Zusammenhang reicht ebenso wenig wie eine bloße gedankliche Zuordnung des Stpfl.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Übrigen auch nicht gegeben.