BFH - Urteil vom 16.12.2009
IV R 49/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2; EStG § 6; EStG § 7; GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 9; FördG § 1 Abs. 1; FördG § 3; FördG § 4; FGO § 67;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6413/03

Zuordnung von Immobilien zum Umlaufvermögen in Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel; Übergehen der Klagebefugnis auf den Gesamtrechtsnachfolger nach Ausscheiden der Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft; Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung von in Anspruch genommenen Sonderausschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG); Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 3 FördG auch bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen IV R 49/07

DRsp Nr. 2010/4243

Zuordnung von Immobilien zum Umlaufvermögen in Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel; Übergehen der Klagebefugnis auf den Gesamtrechtsnachfolger nach Ausscheiden der Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft; Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung von in Anspruch genommenen Sonderausschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG); Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 3 FördG auch bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 2; EStG § 6; EStG § 7; GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 9; FördG § 1 Abs. 1; FördG § 3; FördG § 4; FGO § 67;

Gründe

I.