FG München - Urteil vom 07.07.1999
1 K 3933/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 ;

Zuordnung von Schuldzinsen für unterschiedlich hoch verzinsliche Darlehen bei Anschaffung einer eigengenutzten und einer vermieteten Eigentumswohnung

FG München, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 3933/94

DRsp Nr. 2001/2226

Zuordnung von Schuldzinsen für unterschiedlich hoch verzinsliche Darlehen bei Anschaffung einer eigengenutzten und einer vermieteten Eigentumswohnung

1. Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei der Herstellung eines Hauses mit einer vermieteten und einer eigengenutzten Wohnung für die Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln die -unter einer Gesamtwürdigung der Umstände zu ermittelnde- tatächliche Mittelverwendung maßgeblich. Die anfallenden Darlehenszinsen sind nach der Wohn- bzw. Nutzfläche auf die Wohnungen aufzuteilen, wenn die Herstellungskosten einheitlich abgerechnet und nicht getrennt für beide Wohnungen ausgewiesen sind. 2. Bei der Anschaffung schon fertiggestellter Objekte -bei der diese Rechtsgrundsätze entsprechend gelten- sind an der Nachweis der Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtige eher geringere Anforderungen zu stellen als in den vom BFH beurteilten "Herstellungsfällen". 3. Daher reicht es beim Kauf von je einer vermieteten und eigengenutzten Eigentumswohnung für die Zuordnung einzelner unterschiedlich verzinslicher Darlehen aus, wenn das -der Höhe nach zur Zahlung des Kaufpreises für eine Wohnung ausreichende- Darlehen mit dem höchsten Zinssatz nur durch die vermietete Wohnung dinglich abgesichert wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.