Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
I.
Streitig ist, ob im Jahr 2003 veräußerte Grundstücke dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet, wie hoch deren Anschaffungskosten bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzen und ob die im Zusammenhang mit dem Verkauf geltend gemachten Schuldzinsen betrieblich veranlasst waren.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner ... 2007 verstorbenen Mutter, ..., die ihrerseits Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns (verstorben am ... 1998) war. Die Mutter und der Vater des Klägers (Eltern) betrieben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A und erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen ihres Betriebs betrugen 18,26 ha.
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