FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.1999
VI 27/96
Fundstellen:
EFG 1999, 1043

Zur Abgrenzung von Eigenkapital und Darlehen der Trägerkörperschaft bei Betrieben gewerblicher Art

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen VI 27/96

DRsp Nr. 1999/10533

Zur Abgrenzung von Eigenkapital und Darlehen der Trägerkörperschaft bei Betrieben gewerblicher Art

1. Ein Betrieb gewerblicher Art ( BgA ) kann die Zinsen für ein Darlehen der Trägerkörperschaft nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn der BgA mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. Als angemessen sind 30 v. H. des Aktivvermögens anzusehen. 2. Ist das Eigenkapital niedriger, wird das Darlehen der Trägerkörperschaft als Eigenkapital behandelt, so daß die darauf gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. 3. Die Obergrenze einer steuerlich anzuerkennenden Fremdfinanzierung eines BgA liegt bei 70 v.H. des Aktivvermögens. 4. Nach der EigenbetriebsVO können Kommunen ihren Eigenbetrieben das erforderliche Kapital sowohl als Eigen- als auch als Fremdkapital zur Verfügung stellen. 5. Die Rückzahlung von Eigenkapital ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Ratsbeschluß vorliegt. Fehlt ein solcher Beschluß dann sind Darlehensvertrag zwischen BgA und Trägerkörperschaft, die auf eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdkapital hinauslaufen, steuerlich nicht anzuerkennen.

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug der von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft gezahlten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben.