FG Hamburg - Urteil vom 18.11.2009
6 K 147/08
Normen:
KStG § 8; GewStG § 9 Nr. 3; DBA-Frankreich Art. 20; DBA-Frankreich Art. 4; EG Art. 43; EG Art. 56;
Fundstellen:
EFG 2010, 265
IStR 2010, 109

Zur Abzugsfähigkeit französischer Betriebsstättenverluste im Inland

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 147/08

DRsp Nr. 2009/28854

Zur Abzugsfähigkeit französischer Betriebsstättenverluste im Inland

Verluste aus einer französischen Betriebsstätte, die im Betriebsstättenstaat Frankreich endgültig nicht abgezogen werden können, sind beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 'Lidl Belgium GmbH & Co. KG', BStBl II 2009, 692). Abgrenzung der Entscheidung 'Lidl Belgium GmbH & Co. KG' von der Entscheidung 'Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH' (EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07, Slg. 2008 Seite I-08061). Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste sind für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen.

Normenkette:

KStG § 8; GewStG § 9 Nr. 3; DBA-Frankreich Art. 20; DBA-Frankreich Art. 4; EG Art. 43; EG Art. 56;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug französischer Betriebsstättenverluste.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH weltweite Speditionsgeschäfte, Schiffsmaklerei, Schifffahrtslinien ohne eigene Schiffe sowie nationale und internationale Transportgeschäfte ohne eigene Fahrzeuge.