BFH - Urteil vom 13.12.2007
VI R 57/04
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 ; EStG § 41c Abs. 3 S. 1 § 42d Abs. 3 S. 4 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AuA 2008, 423
BB 2008, 935
BFH/NV 2008, 878
BFHE 220, 124
BStBl II 2008, 434
DB 2008, 737
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8313/03

Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

BFH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen VI R 57/04

DRsp Nr. 2008/5455

Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

»1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig, in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. 2. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. 3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 ; EStG § 41c Abs. 3 S. 1 § 42d Abs. 3 S. 4 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum ... bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagte) tätig. Zur Beendigung des zuletzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängigen Rechtsstreits, in dem sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt hatte, schlossen Klägerin und Beklagte einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe aufgrund betriebsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung zum genannten Datum geendet. Für den Verlust des Arbeitsplatzes solle die Beklagte an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000 DM zahlen. Dabei solle es sich um einen netto --nach Abzug von Steuern-- verbleibenden Auszahlungsbetrag handeln.