Mit Bescheid vom 08.09.1999 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder des Klägers, A und B, mit Wirkung ab Februar 1998 auf. Die Aufhebung beruhte auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 70 Abs. 2 EStG). Der Kläger hatte die gemeinsame Wohnung Ende Januar 1998 verlassen, so dass die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Haushaltsgemeinschaft als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht mehr gegeben war. Das Kindergeld stand ab dem Folgemonat der Kindesmutter zu, die mit den Kindern in der Haushaltsgemeinschaft lebte. Dieser Sachverhalt ist unter den Beteiligten nicht streitig.
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