KG - Urteil vom 12.01.1999
27 U 2719/98
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 ; UStG § 10 ; UStG § 14 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; BGB § 157 ; BGB § 166 Abs. 1 ; BGB § 242 ; HGB § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 99 O 51/97

Zur Frage, ob es sich bei dem in einem notariellen Kaufvertrag über Bergwerkseigentum vereinbarten Kaufpreis um einen Brottopreis (unter Einschluss der Umsatzsteuer) oder um einen Nettopreis handelt

KG, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 27 U 2719/98

DRsp Nr. 2003/12985

Zur Frage, ob es sich bei dem in einem notariellen Kaufvertrag über Bergwerkseigentum vereinbarten Kaufpreis um einen Brottopreis (unter Einschluss der Umsatzsteuer) oder um einen Nettopreis handelt

1. Die "salvatorische Klausel" mit der Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen ist nicht ausreichend und kann eine Berufungsbegründung selbst in einfach gelagerten Streitfällen nicht ersetzen, wenn aus dem übrigen Vorbringen nicht hervorgeht, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden. 2. Ist die Umsatzsteuerbarkeit eines in einem notariellen Grundstückskaufvertrag ausgwiesenen Kaufpreises unstreitig und hat der Verkäufer die aus diesem Kaufpreis herauszurechnende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, so folgt hieraus ohne weiters ein Anspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. 3. Gehen beide Parteien übereinstimmend von der Nichtsteuerbarkeit des Grundstücksgeschäfts aus, so kann von der Vereinbarung eines Nettopreises keine Rede sein.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 ; UStG § 10 ; UStG § 14 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ; BGB § 157 ; BGB § 166 Abs. 1 ; BGB § 242 ; HGB § 1 ;

Tatbestand: