FG Hamburg - Urteil vom 18.11.2009
6 K 90/08
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2;

Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens geschätzt werden dürfen

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 90/08

DRsp Nr. 2010/4773

Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens geschätzt werden dürfen

Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die Pflicht, sog. Schichtzettel zu führen und diese aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und (gegebenenfalls) in welcher Höhe der Beklagte die Umsätze und Gewinne des Klägers schätzen durfte.

Der Kläger ist Kaufmann. Er betrieb in der Zeit vom ... bis zum ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit bis zu ... Fahrzeugen unter der Firma A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für die Streitjahre 1998 bis 2001 erklärte der Kläger folgende Gewinne (bei Umsatzerlösen und angemeldeter Umsatzsteuer wie angegeben):

199819992000 2001

Gewinne: ... DM ... DM... DM ... DM

Umsatzerlöse:... DM ... DM... DM ... DM

Umsatzsteuer: ... DM ... DM... DM ... DM

Mit Wirkung zum ... 2001 veräußerte der Kläger das Einzelunternehmen A mit ... Fahrzeugen an die Firma B GmbH für ... DM; der Veräußerungsgewinn belief sich seinen Angaben zufolge auf ... DM.