Die Beteiligten streiten darüber, ob und (gegebenenfalls) in welcher Höhe der Beklagte die Umsätze und Gewinne des Klägers schätzen durfte.
Der Kläger ist Kaufmann. Er betrieb in der Zeit vom ... bis zum ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit bis zu ... Fahrzeugen unter der Firma A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Für die Streitjahre 1998 bis 2001 erklärte der Kläger folgende Gewinne (bei Umsatzerlösen und angemeldeter Umsatzsteuer wie angegeben):
199819992000 2001
Gewinne: ... DM ... DM... DM ... DM
Umsatzerlöse:... DM ... DM... DM ... DM
Umsatzsteuer: ... DM ... DM... DM ... DM
Mit Wirkung zum ... 2001 veräußerte der Kläger das Einzelunternehmen A mit ... Fahrzeugen an die Firma B GmbH für ... DM; der Veräußerungsgewinn belief sich seinen Angaben zufolge auf ... DM.
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