Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 FGO)
BFH, vom 13.05.1993 - Aktenzeichen II B 163/92
DRsp Nr. 1997/8769
Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115FGO)
Die bloße Behauptung, die angesprochene Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, oder der Hinweis, es liege bislang zu dieser Rechtsfrage keine höchstrichterliche Entscheidung vor, entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3FGO. Es ist vielmehr darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwieweit sie allgemein klärungsbedürftig ist.