OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2002
23 U 22/01
Normen:
AO § 122 § 122 Abs. 2 § 122 Abs. 1 § 124 Abs. 1 S. 1 § 155 § 233 a ; BGB § 282 § 278 § 209 Abs. 2 Nr. 1 § 211 Abs. 2 § 213 S. 1 § 212 a S. 2 §§ 249 ff. § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 a.F. ; ZPO § 287 § 693 Abs. 2 § 690 Abs. 1 Nr. 3 § 92 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 52
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 349/98

Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen Nebenleistungen [Verspätungszuschläge, Zinsen gem. § 233a AO und Säumniszuschläge] sowie auf Ersatz von Vollstreckungskosten, Kosten eines weiteren Steuerberaters und Darlehenszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 23 U 22/01

DRsp Nr. 2002/6705

Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen Nebenleistungen [Verspätungszuschläge, Zinsen gem. § 233a AO und Säumniszuschläge] sowie auf Ersatz von Vollstreckungskosten, Kosten eines weiteren Steuerberaters und Darlehenszinsen

1. Ein Steuerberater, der die gesamte Buchführung übernommen hat, ist für überhöhte Steuerschätzungen des Finanzamts nach einer Betriebsprüfung wegen Unstimmigkeiten in den Steuerunterlagen verantwortlich, wenn er es vorher unterlassen hat, die Unterlagen des Mandanten auf Unstimmigkeiten hin zu überprüfen, den Mandanten hierauf klar und unmissverständlich hinzuweisen und ihm mitzuteilen, welche bestimmte Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig seien.