FG München - Urteil vom 11.12.2001
6 K 3656/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 604

Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen; Körperschaftsteuer 1994

FG München, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 3656/98

DRsp Nr. 2002/4600

Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen; Körperschaftsteuer 1994

Erhält ein Genussscheininhaber jährlich einen festen Prozentsatz vom Nennbetrag seiner Genussscheine vergütet und fällt die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig werdende Vergütung nur bei der Feststellung eines Jahres Verlustes bei der Emittentin der Genussscheine aus, so dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls, nämlich einer Bank als Emittentin, weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs schon am Bilanzstichtag des abgelaufenen Jahres noch die künftige Auskehrung nach Eintritt der Fälligkeit im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses zweifelhaft ist, hat die Aktivierung des nicht risikobehafteten Vergütungsanspruchs bereits am Bilanzstichtag des Entstehungsjahres und nicht erst nach der formellen Feststellung des in diesem Jahr erwirtschafteten Gewinns der Emittentin zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ... bietet bankübliche Dienstleistungen an. ...

Die Klägerin erhielt am ... 1995 für das Kalenderjahr 1994 aus Genussrechten bei der X. Bank folgende Ausschüttungen: ...

In den Genussscheinbedingungen ist u. a. folgendes geregelt:

§ 2