FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2009
15 K 12031/08
Normen:
AO § 162; AO § 158;

Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde; Schätzungsbefugnis; Finanzamt; Finanzbehörde; Ordnungsgemäße Buchführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 15 K 12031/08

DRsp Nr. 2011/11228

Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde; Schätzungsbefugnis; Finanzamt; Finanzbehörde; Ordnungsgemäße Buchführung

1. Trotz einzelner Mängel kann eine Buchführung nach § 140 -148 AO aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig erscheinen. 2. Dabei kommt der unterschiedlichen sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. 3. Die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist im Lichte der im Einzelfall jeweils bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten einschränkend auszulegen. 4. Zur Schätzungsbefugnis des FA im Allgemeinen und unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Normenkette:

AO § 162; AO § 158;

Tatbestand:

Streitig sind Hinzuschätzungen im Anschluss an Außenprüfungen.

Der Kläger betreibt eine Kfz-Repraturwerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. Als ständige Arbeitskräfte beschäftigte er einen Kfz-Meister und einen ungelernten Kfz-Schlosser. Der Kläger ist selbst kein Kfz-Meister. Die Ehefrau des Klägers wurde im Büro beschäftigt.