Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Kläger geschuldeten Einkommensteuer.
Der verheiratete Kläger bezog in den Streitjahren als kfm. Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinen Bruttoeinkünften hatte der Arbeitgeber des Klägers entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerkarte des Klägers, auf der die Steuerklasse III eingetragen war, folgenden Lohnsteuerabzug vorgenommen:
Bruttoarbeitslohn
53.290 DM
46.388 DM
52.189 DM
51.678 DM
Lohnsteuer
4.604 DM
2.846 DM
4.170 DM
3.665 DM
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