FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2009
2 K 169/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32a; EStG § 33 Abs. 1;

Zur Verfassungsgemäßheit der Tarifvorschrift § 32a EStG; zur steuerfreien Aufwandspauschale von Parlamentariern; zum vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 169/08

DRsp Nr. 2010/11655

Zur Verfassungsgemäßheit der Tarifvorschrift § 32a EStG; zur steuerfreien Aufwandspauschale von Parlamentariern; zum vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastung

1. § 32a EStG verstößt nicht gegen die Verfassung. 2. Keine Beweiserleichterungen für den Nachweis von Betriebsausgaben mit Rücksicht auf die Gewährung steuerfreier Aufwandspauschalen für Parlamentarier. 3. Der vorzeitige Erbausgleich gem. § 1934e BGB a.F. führt nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32a; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger ziehen die verfassungsrechtliche Legitimation für den Erlass von Steuer- und anderen Eingriffsgesetzen und die Verfassungsgemäßheit von § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) in Zweifel; ferner besteht Streit über die Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben und die Berücksichtigung eines vorzeitigen Erbausgleichs als außergewöhnliche Belastung.