Die Kläger ziehen die verfassungsrechtliche Legitimation für den Erlass von Steuer- und anderen Eingriffsgesetzen und die Verfassungsgemäßheit von § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) in Zweifel; ferner besteht Streit über die Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben und die Berücksichtigung eines vorzeitigen Erbausgleichs als außergewöhnliche Belastung.
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