BFH vom 24.06.1993
VII R 135/92

Zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Ausschlußfrist (§ 53 FGO)

BFH, vom 24.06.1993 - Aktenzeichen VII R 135/92

DRsp Nr. 1997/8752

Zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Ausschlußfrist (§ 53 FGO)

Eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, muß vom zuständigen Richter unterschrieben sein und sodann in beglaubigter Abschrift zugestellt werden. Ist die Anordnung vom Richter unterschrieben worden, so ist es unschädlich, daß die dem Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Abschrift den Namen des unterzeichnenden Richters lediglich maschinenschriftlich wiedergibt. Die gesetzte Frist ist aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die zugestellte Ausfertigung bzw. Abschrift der Verfügung die Unterschrift des die Ausfertigung (Abschrift) beglaubigenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt.