FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.10.2001
V 183/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 6b Abs. 10 ; EStG § 15 ;

Zur Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichem

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen V 183/01

DRsp Nr. 2002/2197

Zur Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichem

1. Land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen wird regelmäßig als gemäß § 6b EStG reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen veräußert. Eine Zwangsumgliederung vom Anlage- zum Umlaufvermögen findet erst mit der Aufnahme eines gewerblichen Grundstückshandels statt. Ein gewerblicher Grundstückshandel wird nicht schon durch die Parzellierung und den Verkauf von Grundstücken durch den langjährigen Eigentümer begründet. 2. Die Entscheidung des Finanzamts, diese Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen in eine Grundstücksverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft (GbR mbH / GmbH & Co. KG) eingelegt hat, an der er beteiligt ist, begegnet ernstlichen rechtlichen Bedenken. 3. Zur Anrechnung von Vorbesitzzeiten bei § 6b Abs. 10 i. d. F. des SteuerentlG 1999 ff.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 6b Abs. 10 ; EStG § 15 ;

Tatbestand: