FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2002
VII 194/01
Normen:
FGO § 41 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VII 194/01

DRsp Nr. 2003/8218

Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit

Das Interesse an baldiger Feststellung mittels einer finanzgerichtlichen Feststellungsklage für einen anschließenden Zivilprozess entfällt schon deshalb, weil Voraussetzung für ein Obsiegen im Schadensersatzprozess u.a. die Rechtswidrigkeit der Schätzungsbescheide, nicht aber auch deren Nichtigkeit ist. Die Rechtswidrigkeit der Schätzungsbescheide steht aber nach Erlass der Änderungsbescheide außer Frage.

Normenkette:

FGO § 41 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden.

Der Beklagte hatte die Kläger zunächst entsprechend Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Nachdem es zwischen den Beteiligten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und die Durchführung einer Außenprüfung zu einem heftigen und lang andauernden Streit gekommen war, erließ der Beklagte am 15.11. bzw. 18.12.2000 geänderte Umsatzsteuerbescheide (USt-Bescheide) und Einkommensteuerbescheide (ESt-Bescheide) für 1995-1997, in welchen er in erheblichem Umfang Besteuerungsgrundlagen hinzuschätzte. Diese Bescheide standen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 . Die Kläger haben gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt und der Beklagte gewährte auf Antrag der Kläger die Aussetzung der Vollziehung.