FG München - Urteil vom 18.11.2003
6 K 4637/01
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO (1977) § 281 Abs. 1 § 259 § 309 Abs. 1 § 314 Abs. 1 ;

Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Voraussetzungen für eine Kontenpfändung

FG München, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 6 K 4637/01

DRsp Nr. 2003/17329

Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Voraussetzungen für eine Kontenpfändung

1. Um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, reicht es nicht aus, dass eine Pfändung grundsätzlich möglich ist. Eine solche Pfändung muss potentiell erneut drohen. 2. Ein Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit einer Pfändung liegen dann nicht vor, wenn eine Einziehungsverfügung nach Ablauf einer Wartefrist von einer Woche nach Zugang der Zahlungserinnerung erfolgt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO (1977) § 281 Abs. 1 § 259 § 309 Abs. 1 § 314 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Überprüfbarkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 wurden Nachzahlungen für Einkommensteuer 1995 in Höhe von 6.740 DM, für Zinsen zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 1.507 DM und für Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 505,50 DM, insgesamt damit 8.752,50 DM, festgesetzt, zum 20. Februar 2001 fällig. Eine Mahnung hierzu erging am

25. April 2001 und eine Vollstreckungsankündigung am 25. Mai 2001.