I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Überprüfbarkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 wurden Nachzahlungen für Einkommensteuer 1995 in Höhe von 6.740 DM, für Zinsen zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 1.507 DM und für Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 505,50 DM, insgesamt damit 8.752,50 DM, festgesetzt, zum 20. Februar 2001 fällig. Eine Mahnung hierzu erging am
25. April 2001 und eine Vollstreckungsankündigung am 25. Mai 2001.
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